1. Geltungsbereich. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle von uns ausgeführten Aufträge gültig und zwar für Aufträge, die wir im Laufe der Geschäftsbeziehungen ohne jedesmalige Beifügung oder ohne jedesmaligen Hinweis ausführen, wenn der Käufer aus früheren Geschäften diese Bedingungen kennen gelernt hat. Liefer- und Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, wenn sie mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen. Es bedarf nicht unseres ausdrücklichen Widerspruchs. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen, die im Einzelfall zwischen dem Besteller und uns getroffen wurden, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Aus tatsächlich von uns im Laufe einer Geschäftsverbindung entgegenkommend geübten abweichenden Geschäftsabwicklungen kann der Käufer keinerlei Rechte auf Änderung der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen herleiten, oder gleiche Handlung auch für andere Fälle beanspruchen. Falls die nachstehenden Bedingungen nicht angenommen werden, ist sofortiger Widerspruch erforderlich.
  2. Angebote sind freibleibend
  3. Aufträge sind erst durch unsere Auftragsbestätigung angenommen. Bereits bestätigte Aufträge können nicht mehr storniert werden. Für alle Aufträge behalten wir uns 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.
  4. Preise gelten im allgemeinen laut Auftragsbestätigung. Sollten sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Herstellungs- bzw. Materialkosten wesentlich erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. Bei einer Preiserhöhung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.Bei Lieferung nach –kg- erfolgt die Berechnung „brutto für netto“.
  5. Lieferung erfolgt bis zu einem Auftragswert von 500,00 Euro unfrei. Darüber hinaus erfolgt Lieferung versichert frei Haus. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Abschlüsse werden nur über einen von uns festgelegten Zeitpunkt angenommen. Die Berechnung erfolgt zum gültigen Tagespreis – sollte durch Verschuldung des Bestellers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgen, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Frist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine vom Käufer gestellte Nachlieferfrist beträgt 8 Wochen. Diese muss jedoch durch Einschreibebrief gestellt werden. Fixtermine können nicht angenommen werden. Bei Lieferungserschwerungen, die durch unvorhergesehene Schwierigkeiten wie Betriebsstörungen, Krieg, Streiks, Transportschwierigkeiten oder behördlichen Maßnahmen, sowie jede Art von höherer Gewalt entstanden sind, verlängert sich entsprechend die Lieferzeit ohne Anspruch auf Schadensersatz und berechtigt uns, unsere Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben.
  6. Zahlung. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % oder 30 Tage netto. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt ab. dem 31. Tag ab Rechnungsdatum, Zinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz zu berechnen. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur nach Vereinbarung an. Wechsel müssen für uns spesenfrei und ohne Skontoabzug sein. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage (Protest usw.). Vor Bezahlung alter, bereits fälliger Rechnungen aus früheren Lieferungen wird auf neue Rechnungen kein Skontoabzug gewährt. Zahlungen, die der Käufer leistet, werden zur Tilgung der ältesten fälligen Schulden verwandt. Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gründen sind ausgeschlossen. Änderungen in unserer Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Überschreiten einer bestimmten Kredithöhe, Eingang ungünstiger Auskünfte usw. berechtigen uns, Vorauszahlungen vor Fertigung der Ware bzw. Auslieferung des Auftrages zu verlangen, auch wenn dieses zunächst nicht vereinbart war, oder wir können vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden neuen Sache/Produkte bis zur völligen Bezahlung vor. Nur im Rahmen eines seines laufenden Geschäftsverkehrs, darf der Käufer die von uns gelieferten Waren weiterverkaufen. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung an den Verkäufer über.
  8. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware auf dem schriftlichen Wege bei uns eingehen. Soweit sie sich als begründet erweisen, steht es uns frei die Ware zurückzunehmen oder Ersatz zu liefern. Eine Ersatzlieferung braucht nicht in jedem Fall durchgeführt werden. Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Erstattung von Arbeitslöhnen bzw. Folgeschäden allgemein sind ausgeschlossen. Bei verdeckten Mängeln muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber innerhalb 10 Tagen nach deren Entdeckung, erfolgen. Abweichungen für das Flächengewicht (bis + 15 %) sowie in der Rundumstärke (bis + 20 %) sind technisch nicht vermeidbar und können als Grund für eine Beanstandung nicht anerkannt werden. Die Breiten- und Längentoleranzen betragen + 5 %, jedoch mindestens 20 mm. Für Gewichts- und Stärkeschwankungen gelten die allgemein üblichen Toleranzen der GKV. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Abfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4 % nicht zu beanstanden. Ebenso müssen wir uns eine Zähldifferenz von 3 % vorbehalten. Sondereinfärbungen schließen Reklamationen aus.
  9. Für aus Regenerat hergestellte Folien, Beutel oder Säcke ist eine Stärketoleranz von 10 % nicht zu vermeiden. Für Farbabweichungen kann bei Regenerat keine Garantie übernommen werden, da das Grundmaterial bereits gewissen Farbschwankungen unterworfen ist. Bei transparenten Regeneratfolien sind Schlieren, Trübung des Materials bzw. Differenzen im Gleitmittelgehalt möglich
  10. Sollte eine Bestimmung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen oder ein anderer Teil des zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so bleibt davon der übrige Vertragsinhalt unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht anwendbaren Bestimmung tritt die dieser Bestimmung am nächsten kommende gültige Regelung, welche der Besteller und wir bei verständiger Würdigung vereinbart hätten, wäre uns die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit bei Vertragsabschluß bekannt gewesen.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Breisach a.Rhein bzw. der Sitz unserer Firma.